In eigener Sache
Es ist unumgänglich, die Rechtmäßigkeit der kirchlichen Position vom Verfassungsgericht feststellen zu lassen und einen sorgsamen Umgang mit den Grundrechten der Kirche, hier The International Free Protestant Episcopal Church, einzufordern.
Schon am 14. 05. 1996 hat mein Rechtsanwalt H.P. Großmann, 41334 Nettetal, bei dem Amtsgericht Mönchengladbach nachgefragt, welche in- und ausländische Titel, Ehrentitel, Berufsbezeichnungen etc. der Beschuldigte Horst Karl Friedrich Block im Geltungsbereich der BRD berechtigt ist zu führen?
Das Gericht hat hierzu niemals Stellung bezogen und das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gemäß §153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse mit Ausnahme der Auslagen des Angeklagten, die dieser selbst trägt (§467 StPO ), am 1. Oktober 1996, eingestellt.
Gemäß der erlassenen Bestimmungen des europ. Gerichtshofes mußten alle deutschen Bundesländer den unten genannten Beschluss sinngemäß in ihre jeweiligen Landeshochschulgesetze bis spätestens zum 1. Januar 2005 aufnehmen. Dies ist nunmehr allumfassend in allen Bundesländern geschehen. Ausländische Hochschulgrade sind jetzt Allgemeingenehmigt, wodurch die Nostrifikation ( Einzelgenehmigung durch das Landeskultusministerium ) entfällt. Voraussetzung hierzu ist jedoch, das die titelverleihenden Universitäten hierzu gemäß des KMK Beschlusses auch berechtigt sind. ( siehe: http://www.anabin.de/ )
Nach Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), der aufgrund des Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Ange-legenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Hierdurch wird den Kirchen das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Diese Gewährleistung fügt der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) die für diese freie Betätigung unerlässliche weitere Freiheit der Kirchen zur Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzu (BVerfGE 70, 138 m. w. N, 72, 278). Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ist neben der Religionsfreiheit und der Trennung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV) Grundprinzip der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Es gilt für alle Religionsgesellschaften unabhängig davon, ob sie wie die/der Beklagte Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Vereine sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt ermangeln.Jede den kircheninternen Bereich ergreifende Reglementierung durch staatliches Gesetz hat diese Wirkung. Eine solche Regelung trifft die Kirche in ihrer ureigenen Funktion, den Glauben zu verkünden, Seelsorge zu betreiben und karitativ tätig zu sein. Die Art und Weise, wie die Kirche diesen geistig-religiösen Auftrag auffasst und erfüllt, ist staatlicher Reglementierung nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 18, 385; 42, 312; 72, 278). Dies gilt auch für die durch Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV, Art. 140 GG garantierte Autonomie, die Ämter im Bereich der Seelsorge zu verleihen und zu entziehen. Das Dienstrecht der Geistlichen gehört zum Kernbereich der innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen (BVerfGE 18, 385; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1984 2 BvR 1318/ 84 NVwZ 1989, 452; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1966 BVerwG 2 C 98. 64 BVerwGE 25, 226, vom 15. Dezember 1967 BVerwG 6 C 68. 67 BVerwGE 28, 345 und vom 25. November 1982, a. a. O., S. 243). Die Entscheidungen der Kirchen und Kirchengerichte hierzu sind von den staatlichen Gerichten hinzunehmen.
Auch aus der staatlichen Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 92 GG) ergibt sich nicht die Befugnis der staatlichen Gerichte, über kircheninterne Maßnahmen zu entscheiden. Aufgrund der Justizgewährungspflicht sind zwar die Gerichte zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen, deren Beantwortung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 2 BvR 1476/ 94 NJW 1999, 349; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 BVerwG 7 C 7. 01 Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 67 S. 10; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 V ZR 271/ 99 NJW 2000, 1555). Im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche ist jedoch kein staatliches Recht zulässig, das die Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften einschränkt.
Aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche. Art. 4 Abs. 1 (Religions- und Weltanschauungsfreiheit als unverletzliches Grundrecht), Art. 3 Abs. 3 / Art. 33 Abs. 3 (Indifferenzgebot), Art. 137 Abs. 1 RV 1919 in Verbindung mit Art. 140 GG (Verbot der Staatskirche), Art. 137 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 GG (kirchliches Selbstbestimmungsrecht) gebieten diese Schlußfolgerung. Sie ist vom Bundesverfassungsgericht wie folgt formuliert worden: dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person ist durch das Grundgesetz "weltanschaulich-religiöse Neutralität" auferlegt. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse.
Von dem Trennungsgrundsatz enthält das Grundgesetz drei Ausnahmen: 1. Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in den öffentlichen Schulen, 2. der den Kirchen zugebilligte Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und 3. das sich hieraus ergebende Kirchensteuerprivileg. Aus dem Paritätsgebot folgt, daß nicht nur katholischen und protestantischen Schülern, sondern auch andersreligiösen, z. B. den Kindern der 1,4 Millionen Moslems, Religionsunterricht zu erteilen ist, vor allem, daß jede Religionsgesellschaft und jede Weltanschauungsvereinigung, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet, auf Antrag als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden muß, woraus sich zwangsläufig das Steuerprivileg ergibt.
Für diese Ausnahmen gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß Ausnahmen eng auszulegen sind, insbesondere da der Trennungsgrundsatz zu den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen gehört. Das Trennungsprinzip zu leugnen, ist der herrschenden Lehre nicht möglich. Selbst Listl, als Leiter des staatskirchenrechtlichen Instituts der deutschen Bistümer sicherlich kompetent, muß zugeben, daß "die durch das Neutralitätsgebot des Art. 4 GG und 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung ausgesprochene Trennung von Staat und Kirche 1. die Freiheit der Kirche vom Staat, 2. die Freiheit der Kirche im Staat und 3. die Freiheit des Staates von der Kirche" bewirkt (Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland S. 7). Auch in dem Arbeitspapier der Sachkommission V der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland: "Aufgaben der Kirche in Staat und Gesellschaft" (Synode 1/1973 S.13) wird die "grundsätzliche Trennung von Staat und Kirche" als Ausgangspunkt bei Schilderung des Verhältnisses von Staat und Kirche anerkannt.
Die theologischen Fachbereiche (Fakultäten) dienen vor allem der Ausbildung von Geistlichen für die beiden christlichen Großkirchen, was nicht ausschließt, daß in einzelnen Gebieten auf wissenschaftlicher Grundlage Forschungsarbeit geleistet wurde. Für diese Ausbildung ist nicht nur nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche (siehe CIC, can. 1352ff.), sondern auch dem Grundgesetz zufolge (Art. 137 Abs. 3 RV in Verbindung mit Art. 140 GG) die Kirche ausschließlich verantwortlich. Die Ausbildung der Geistlichen im Rahmen staatlicher Hochschulen verstößt daher gegen die Kirchenfreiheit. Sie verletzt aber auch Art. 5 Abs. 3 GG, wonach die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre garantiert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ausgesprochen, die Wissenschaft sei zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden, damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit ausrichten können. Da die für die Priesterausbildung verantwortlichen Lehrkräfte der theologischen Fachbereiche jedoch verpflichtet sind, sich nach den Glaubenswahrheiten ihrer Kirche zu richten, ist die Priesterausbildung ein krasser Verstoß gegen das Grundgesetz. Sie gehört als ureigene Angelegenheit der Kirchen in ihren eigenen, vom Staat unabhängigen Aufgabenbereich.
Es ist nicht möglich, sämtliche Verfassungswidrigkeiten aufzuzählen, die sich in zahlreichen Gesetzen befinden. Vielleicht in einer neuen Dissertation für das College of Teachers, London,UK
Zum Zeitpunkt der Promotionen habe ich in Monrovia / Liberia gelebt, studiert und auch gearbeitet. Meine Dissertationen habe ich in Liberia geschrieben und drei meiner Doktorgrade wurden mir öffentlich an der Universität in Liberia im Beisein von Präsident Tubman, Vize Präsident Tolbert, Stephen Jones, Ministry of Education und kirchlicher Würdenträger öffentlich verliehen.
Bildungsinstitutionen - nur Hochschule
Name
Ort
Homepage Institutionstyp
African Methodist Episcopal University
Monrovia
Hochschule
Cuttington University College
Monrovia
www.cuttington.org
Hochschule
University of Liberia
Monrovia
Hochschule
William V.S. Tubman College of Technology
Monrovia
Hochschule
Mit der Kategorie "Status" antwortet anabin auf eine der am häufigsten gestellten Fragen soweit möglich bereits auf der Ebene des Institutionstyps: Ist eine ausländische Bildungseinrichtung als Hochschule "anerkannt" oder nicht?
Ich bin Bischof Primus einer international anerkannten Kirche und muß mir von keinem Staat dieser Welt vorschreiben zu lassen wie ich die Angelegenheiten unserer Kirche zu regeln habe.
Hier in Deutschland bin ich noch immer zahlendes Mitglied der Evangelisch Lutherischen Kirche in der ich getauft und konfirmiert wurde. In Liberia habe ich finanziell die Lutherische und Anglikanische Kirche unterstützt. ( Somit bin ich Lutheran / Anglican )
Bei meiner Bischofsweihe waren der erste Lutherische Bischof von Liberia, +Roland J. Payne und der Bischof der African Methodist Episcopal Church, Bischof Primus C. D. Boltwood von der Free Protestant Episcopal Church of England und der Metropolitan Erzbischof von Africa, Emmanuel Samuel Yekorogha zugegen.
Noch lebender Zeuge: z.Z. USA
Archbishop of Ghana +Most Rev. Dr Samuel Richard Acquah,DD
511 West Main Street, Ashland, Ohio 44805, USA
001 419 289 67 33
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses ist nicht nur die Freiheit des Einzelnen zum privaten Bekenntnis, nicht nur die Freiheit des Einzelnen zum öffentlichen Bekenntnis, nicht nur die Freiheit des Einzelnen zum gemeinsamen öffentlichen Bekenntnis, sondern auch die Freiheit des organisatorischen Zusammenschlusses zum Zwecke des gemeinsamen öffentlichen Bekenntnisses, insbesondere die Freiheit der Kirchen in ihrer historisch gewordenen Gestalt zum Bekenntnis gemäß ihrem Auftrag.
Auszug aus dem Grundgesetz (GG):
I.
Religions- und Weltanschauungsfreiheit sind unverletzlich. Ihre ungestörte Ausübung ist allen Bewohnern des Bundesgebiets gewährleistet.
Begründung: s. BVerfGE 24, 236/246
II.
Der Staat ist als Heimstatt aller Bürger ohne Ansehen der Person zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet.
Staat und Kirche (sämtliche Gemeinschaften, die sich mit Religion oder Weltanschauung befassen) sind daher ausnahmslos getrennt.
Begründung: BVerfGE 19, 206/216 sowie ständige Rechtsprechung (zu Abs. 1)
III.
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgesellschaften wird gewährleistet. Diese Gesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Sie verleihen insbesondere ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Die Ausbildung ihrer Geistlichen geschieht auf eigenen Hochschulen.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in einem Beschluss fest, dass im Extremfall von Verzögerung das Verfahren einzustellen ist. ( Az:2 BvR 153/03 )
Seit 1987 fühle ich mich in meiner Lebensqualität und Arbeitsweise vom Amtsgericht Mönchengladbach beeinträchtigt. Ich bin mir keiner Schuld bewußt und beantrage Freispruch!
Mit freundlichen Grüssen,
+ Dr. Horst – Karl Friedrich Block, DD,LLD
Bishop Primus of THE INTERNATIONAL FREE PROTESTANT EPISCOPAL CHURCH-TIFPEC--
Schon am 14. 05. 1996 hat mein Rechtsanwalt H.P. Großmann, 41334 Nettetal, bei dem Amtsgericht Mönchengladbach nachgefragt, welche in- und ausländische Titel, Ehrentitel, Berufsbezeichnungen etc. der Beschuldigte Horst Karl Friedrich Block im Geltungsbereich der BRD berechtigt ist zu führen?
Das Gericht hat hierzu niemals Stellung bezogen und das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gemäß §153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse mit Ausnahme der Auslagen des Angeklagten, die dieser selbst trägt (§467 StPO ), am 1. Oktober 1996, eingestellt.
Gemäß der erlassenen Bestimmungen des europ. Gerichtshofes mußten alle deutschen Bundesländer den unten genannten Beschluss sinngemäß in ihre jeweiligen Landeshochschulgesetze bis spätestens zum 1. Januar 2005 aufnehmen. Dies ist nunmehr allumfassend in allen Bundesländern geschehen. Ausländische Hochschulgrade sind jetzt Allgemeingenehmigt, wodurch die Nostrifikation ( Einzelgenehmigung durch das Landeskultusministerium ) entfällt. Voraussetzung hierzu ist jedoch, das die titelverleihenden Universitäten hierzu gemäß des KMK Beschlusses auch berechtigt sind. ( siehe: http://www.anabin.de/ )
Nach Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), der aufgrund des Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Ange-legenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Hierdurch wird den Kirchen das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Diese Gewährleistung fügt der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) die für diese freie Betätigung unerlässliche weitere Freiheit der Kirchen zur Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzu (BVerfGE 70, 138 m. w. N, 72, 278). Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ist neben der Religionsfreiheit und der Trennung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV) Grundprinzip der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Es gilt für alle Religionsgesellschaften unabhängig davon, ob sie wie die/der Beklagte Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Vereine sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt ermangeln.Jede den kircheninternen Bereich ergreifende Reglementierung durch staatliches Gesetz hat diese Wirkung. Eine solche Regelung trifft die Kirche in ihrer ureigenen Funktion, den Glauben zu verkünden, Seelsorge zu betreiben und karitativ tätig zu sein. Die Art und Weise, wie die Kirche diesen geistig-religiösen Auftrag auffasst und erfüllt, ist staatlicher Reglementierung nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 18, 385; 42, 312; 72, 278). Dies gilt auch für die durch Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV, Art. 140 GG garantierte Autonomie, die Ämter im Bereich der Seelsorge zu verleihen und zu entziehen. Das Dienstrecht der Geistlichen gehört zum Kernbereich der innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen (BVerfGE 18, 385; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1984 2 BvR 1318/ 84 NVwZ 1989, 452; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1966 BVerwG 2 C 98. 64 BVerwGE 25, 226, vom 15. Dezember 1967 BVerwG 6 C 68. 67 BVerwGE 28, 345 und vom 25. November 1982, a. a. O., S. 243). Die Entscheidungen der Kirchen und Kirchengerichte hierzu sind von den staatlichen Gerichten hinzunehmen.
Auch aus der staatlichen Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 92 GG) ergibt sich nicht die Befugnis der staatlichen Gerichte, über kircheninterne Maßnahmen zu entscheiden. Aufgrund der Justizgewährungspflicht sind zwar die Gerichte zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen, deren Beantwortung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 2 BvR 1476/ 94 NJW 1999, 349; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 BVerwG 7 C 7. 01 Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 67 S. 10; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 V ZR 271/ 99 NJW 2000, 1555). Im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche ist jedoch kein staatliches Recht zulässig, das die Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften einschränkt.
Aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche. Art. 4 Abs. 1 (Religions- und Weltanschauungsfreiheit als unverletzliches Grundrecht), Art. 3 Abs. 3 / Art. 33 Abs. 3 (Indifferenzgebot), Art. 137 Abs. 1 RV 1919 in Verbindung mit Art. 140 GG (Verbot der Staatskirche), Art. 137 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 GG (kirchliches Selbstbestimmungsrecht) gebieten diese Schlußfolgerung. Sie ist vom Bundesverfassungsgericht wie folgt formuliert worden: dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person ist durch das Grundgesetz "weltanschaulich-religiöse Neutralität" auferlegt. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse.
Von dem Trennungsgrundsatz enthält das Grundgesetz drei Ausnahmen: 1. Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in den öffentlichen Schulen, 2. der den Kirchen zugebilligte Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und 3. das sich hieraus ergebende Kirchensteuerprivileg. Aus dem Paritätsgebot folgt, daß nicht nur katholischen und protestantischen Schülern, sondern auch andersreligiösen, z. B. den Kindern der 1,4 Millionen Moslems, Religionsunterricht zu erteilen ist, vor allem, daß jede Religionsgesellschaft und jede Weltanschauungsvereinigung, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet, auf Antrag als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden muß, woraus sich zwangsläufig das Steuerprivileg ergibt.
Für diese Ausnahmen gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß Ausnahmen eng auszulegen sind, insbesondere da der Trennungsgrundsatz zu den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen gehört. Das Trennungsprinzip zu leugnen, ist der herrschenden Lehre nicht möglich. Selbst Listl, als Leiter des staatskirchenrechtlichen Instituts der deutschen Bistümer sicherlich kompetent, muß zugeben, daß "die durch das Neutralitätsgebot des Art. 4 GG und 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung ausgesprochene Trennung von Staat und Kirche 1. die Freiheit der Kirche vom Staat, 2. die Freiheit der Kirche im Staat und 3. die Freiheit des Staates von der Kirche" bewirkt (Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland S. 7). Auch in dem Arbeitspapier der Sachkommission V der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland: "Aufgaben der Kirche in Staat und Gesellschaft" (Synode 1/1973 S.13) wird die "grundsätzliche Trennung von Staat und Kirche" als Ausgangspunkt bei Schilderung des Verhältnisses von Staat und Kirche anerkannt.
Die theologischen Fachbereiche (Fakultäten) dienen vor allem der Ausbildung von Geistlichen für die beiden christlichen Großkirchen, was nicht ausschließt, daß in einzelnen Gebieten auf wissenschaftlicher Grundlage Forschungsarbeit geleistet wurde. Für diese Ausbildung ist nicht nur nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche (siehe CIC, can. 1352ff.), sondern auch dem Grundgesetz zufolge (Art. 137 Abs. 3 RV in Verbindung mit Art. 140 GG) die Kirche ausschließlich verantwortlich. Die Ausbildung der Geistlichen im Rahmen staatlicher Hochschulen verstößt daher gegen die Kirchenfreiheit. Sie verletzt aber auch Art. 5 Abs. 3 GG, wonach die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre garantiert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ausgesprochen, die Wissenschaft sei zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden, damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit ausrichten können. Da die für die Priesterausbildung verantwortlichen Lehrkräfte der theologischen Fachbereiche jedoch verpflichtet sind, sich nach den Glaubenswahrheiten ihrer Kirche zu richten, ist die Priesterausbildung ein krasser Verstoß gegen das Grundgesetz. Sie gehört als ureigene Angelegenheit der Kirchen in ihren eigenen, vom Staat unabhängigen Aufgabenbereich.
Es ist nicht möglich, sämtliche Verfassungswidrigkeiten aufzuzählen, die sich in zahlreichen Gesetzen befinden. Vielleicht in einer neuen Dissertation für das College of Teachers, London,UK
Zum Zeitpunkt der Promotionen habe ich in Monrovia / Liberia gelebt, studiert und auch gearbeitet. Meine Dissertationen habe ich in Liberia geschrieben und drei meiner Doktorgrade wurden mir öffentlich an der Universität in Liberia im Beisein von Präsident Tubman, Vize Präsident Tolbert, Stephen Jones, Ministry of Education und kirchlicher Würdenträger öffentlich verliehen.
Bildungsinstitutionen - nur Hochschule
Name
Ort
Homepage Institutionstyp
African Methodist Episcopal University
Monrovia
Hochschule
Cuttington University College
Monrovia
www.cuttington.org
Hochschule
University of Liberia
Monrovia
Hochschule
William V.S. Tubman College of Technology
Monrovia
Hochschule
Mit der Kategorie "Status" antwortet anabin auf eine der am häufigsten gestellten Fragen soweit möglich bereits auf der Ebene des Institutionstyps: Ist eine ausländische Bildungseinrichtung als Hochschule "anerkannt" oder nicht?
Ich bin Bischof Primus einer international anerkannten Kirche und muß mir von keinem Staat dieser Welt vorschreiben zu lassen wie ich die Angelegenheiten unserer Kirche zu regeln habe.
Hier in Deutschland bin ich noch immer zahlendes Mitglied der Evangelisch Lutherischen Kirche in der ich getauft und konfirmiert wurde. In Liberia habe ich finanziell die Lutherische und Anglikanische Kirche unterstützt. ( Somit bin ich Lutheran / Anglican )
Bei meiner Bischofsweihe waren der erste Lutherische Bischof von Liberia, +Roland J. Payne und der Bischof der African Methodist Episcopal Church, Bischof Primus C. D. Boltwood von der Free Protestant Episcopal Church of England und der Metropolitan Erzbischof von Africa, Emmanuel Samuel Yekorogha zugegen.
Noch lebender Zeuge: z.Z. USA
Archbishop of Ghana +Most Rev. Dr Samuel Richard Acquah,DD
511 West Main Street, Ashland, Ohio 44805, USA
001 419 289 67 33
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses ist nicht nur die Freiheit des Einzelnen zum privaten Bekenntnis, nicht nur die Freiheit des Einzelnen zum öffentlichen Bekenntnis, nicht nur die Freiheit des Einzelnen zum gemeinsamen öffentlichen Bekenntnis, sondern auch die Freiheit des organisatorischen Zusammenschlusses zum Zwecke des gemeinsamen öffentlichen Bekenntnisses, insbesondere die Freiheit der Kirchen in ihrer historisch gewordenen Gestalt zum Bekenntnis gemäß ihrem Auftrag.
Auszug aus dem Grundgesetz (GG):
I.
Religions- und Weltanschauungsfreiheit sind unverletzlich. Ihre ungestörte Ausübung ist allen Bewohnern des Bundesgebiets gewährleistet.
Begründung: s. BVerfGE 24, 236/246
II.
Der Staat ist als Heimstatt aller Bürger ohne Ansehen der Person zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet.
Staat und Kirche (sämtliche Gemeinschaften, die sich mit Religion oder Weltanschauung befassen) sind daher ausnahmslos getrennt.
Begründung: BVerfGE 19, 206/216 sowie ständige Rechtsprechung (zu Abs. 1)
III.
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgesellschaften wird gewährleistet. Diese Gesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Sie verleihen insbesondere ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Die Ausbildung ihrer Geistlichen geschieht auf eigenen Hochschulen.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in einem Beschluss fest, dass im Extremfall von Verzögerung das Verfahren einzustellen ist. ( Az:2 BvR 153/03 )
Seit 1987 fühle ich mich in meiner Lebensqualität und Arbeitsweise vom Amtsgericht Mönchengladbach beeinträchtigt. Ich bin mir keiner Schuld bewußt und beantrage Freispruch!
Mit freundlichen Grüssen,
+ Dr. Horst – Karl Friedrich Block, DD,LLD
Bishop Primus of THE INTERNATIONAL FREE PROTESTANT EPISCOPAL CHURCH-TIFPEC--
Charles-Frederic - 29. Apr, 16:19
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